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Herausgeber:
excc GmbH
exact competence center
Burkhardt + Weber Str. 57
72760 Reutlingen
Telefon +49 7121 744 00 0
Telefax +49 7121 744 00 72
Internet http://www.excc.eu
E-Mail
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Sitz der Gesellschaft und Registergericht:
Sitz
|
Reutlingen |
| Zentrale: |
Burkhardt + Weber Str. 57
72760 Reutlingen |
Amtsgericht: Stuttgart HRB 727003
Umsatzsteuer-Id.Nr. DE812410361
Steuernummer 78108/08108
Bankverbindungen:
Kreissparkasse Reutlingen, Reutlingen
BLZ 640 500 00 Konto 50115
SOLADES1REU IBAN 6405 0000 0000 0501 15
Verantwortlich und vertretungsberechtigt:
Geschäftsführer:
Dipl. Inf Peter
Kölble
Redaktion:
excc GmbH
Burkhardt + Weber Str. 57
72760 Reutlingen
E-Mail
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
excc GmbH
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Die Firma excc GmbH wird im Folgenden “excc” genannt, ihr
Vertragspartner „Kunde“.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge,
Leistungen und Lieferungen von der excc ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten
nicht, es sei denn die excc hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn die excc in Kenntnis entgegenstehender oder von
nachfolgenden Bestimmungen abweichender Bedingungen des Kunden
die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
§ 2 ANGEBOT, ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
1. Die Angebote von der excc sind freibleibend und unverbindlich.
2. Die Bestellung oder der Auftrag des Kunden ist ein bindendes
Angebot. Der Vertrag ist geschlossen, wenn excc die Annahme der
schriftlichen Bestellung oder des Auftrages ebenso schriftlich
bestätigt hat oder mit der Ausführung des begonnenen Auftrages.
3. Verträge für eine Zertifzierung sind nach der Zertifizierung drei
Jahre lang gültig. Der Vertrag verlängert sich automatisch, sollte
einer der Parteien nicht mit einer Frist von drei Monaten vor
Vertragsende schriftlich kündigen.
§ 3 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Sämtliche Preise gelten jeweils zzgl. der Mehrwertsteuer in der
jeweils gesetzlich gültigen Höhe.
2. Rechnungen sind nach Übersendung der Rechnung ohne Abzug
sofort zur Zahlung fällig, sofern auf den Rechnungen kein anderes
Zahlungsdatum vermerkt ist. Schecks werden nur nach besonderer
schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.
Schecks gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Die dafür
entstehenden Kosten sind von Kunden zu tragen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Kunde
Anschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Auftragssumme
netto nach Eingang der Auftragsbestätigung, soweit es nicht anders
im Angebot vereinbart wurde. Weitere Zahlungen erfolgen nach
dem Projektstand.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die excc berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Zinsschadens
frei. Kann die excc einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist
sie berechtigt diesen geltend zu machen.
5. Gegen die Ansprüche von der excc kann der Kunde nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit von der
excc anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen
aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.
§4 KÜNDIGUNG - ANNULIERUNGSKOSTEN
1. Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag vor oder während der
Durchführung zurück, kann die excc unbeschadet der Möglichkeit
Stornierungskosten in Höhe von 30 % des gesamten noch
ausstehenden Auftragvolumens fordern. Wenn die excc einen
tatsächlich höheren Schaden hat, ist sie dazu berechtigt diesen von
Kunden einzufordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens vorbehalten.
2. Der Kunde kann den Vertrag einer Zertifizierung mit einer Frist von
3 Monaten zum jeweiligen geplanten Audit kündigen. In diesem Fall
verrechnet excc an den Auftraggeber eine Ausfallentschädigung in
Höhe von 30 % des vertraglichen Restwertes.
§ 5 LIEFERUNG, LIEFERVERZUG
1. Der Kunde hat bei einer QM Einführung mit dem Ziel der
Zertifizierung mit dem Workshop innerhalb von sechs Monaten
nach Auftragseingang zu starten, sofern nichts anderes vertraglich
geregelt wurde. Excc behält sich dann vor den Auftrag gem. den
Annulierungskosten zu stornieren oder den aktuellen Konditionen
anzupassen.
2. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung
von der excc bestimmt.
3. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben, Die
Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden nachträglich
schriftliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls
gleichzeitig ein neuer Liefertermin ohne eine neue Lieferfrist zu
vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Kunden voraus.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt –
hierzu zählen auch Ereignisse, die der excc die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen
etc., soweit die excc diese Ereignisse nicht verschuldet hat, - hat
die excc auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine
nicht zu vertreten. Sie berechtigen die excc die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder zu unterbrechen.
5. Für den Fall des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen
Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein evtl. Verzugsschaden auf
höchstens 5 % des vereinbarten Nettolieferpreises bzw. der
vereinbarten Nettoauftragssumme beschränkt wird, es sei denn,
auf Seiten der excc liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Von der excc gelieferte Ware bleibt Eigentum von der excc
bis zur Zahlung Ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus
welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher der
excc in Zahlung gegebener Schecks, auch wenn der
Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt
ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung für die Saldoforderung von der excc. Eine Beoder
Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag
von der excc und zwar unentgeltlich, sowie ohne
Verpflichtung für diese der Art, dass die excc als Hersteller
gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und
Grad der Verarbeitung und den Erzeugnissen Eigentum
behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der excc
gehörenden Waren durch den Kunden, steht der excc das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Verarbeitung. Für die aus der
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche
wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im
Sinne dieser Bedingungen
2. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung
sämtlicher Forderungen von der excc aus dem
Geschäftsverhältnis an die excc abgetreten und zwar
gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer
weiter veräußert wird.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, oder
ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn
die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die excc
übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen von der excc
ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller
zur Zahlung an die excc bekannt zu machen.
4. Übersteigt der Wert der für die excc bestehenden
Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20
%, so ist die excc auf Verlangen des Kunden oder eines
durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl von
der excc verpflichtet.
5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt einer der
nachfolgenden unter Abs. 6 a-c aufgeführte Fälle ein, so ist
die excc berechtigt, die Herausgabe der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen, ohne
dass darin – sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz
Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt. Die
Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung der Ansprüche
von der excc. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des
Vertrages verpflichtet.
6. Der Kunde hat der excc unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahmen, Rest, Pfändung, Ausübung
des Vermieterpfandrechts oder ähnlichen Maßnahmen
Rechte an dem Sicherungseigentum von der excc geltend
machen, die das Eigentum und / oder den mittelbaren
Besitz von der excc beeinträchtigen oder gefährden.
b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat
oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird
oder
c) der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 7 GEWÄHRLEISTUNGEN
Für Kaufverträge gelten folgende Gewährleistungsbestimmungen:
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für fabrikneue Ware 6
Monate, im Übrigen 3 Monate. Sie beginnt mit der
Auslieferung der Ware bzw. mit dem Tag der
betriebsfertigen Aufstellung der Ware durch die excc.
2. Innerhalb der Gewährleistungsfrist garantiert die excc, dass
die gelieferten Waren frei von Mängeln oder
Herstellungsfehlern sind. Erkennbare Mängel hat der Kunde
unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu
beanstanden und zwar bei Anlieferung der Ware durch
Spedition oder Paketdienst, spätestens bis zum Ablauf des
3. Werktages nach Erhalt.
3. Die Gewährleistung umfasst nach Wahl von der excc die
kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung der
beanstandeten Ware. Wegen desselben Mangels stehen
der excc mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu. Falls
auch diese erfolglos bleiben, hat der Kunde der excc
schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14
Tagen zur ordnungsgemäßen Nachbesserung oder
Ersatzlieferung zu setzen; nach deren fruchtlosen Ablauf ist
er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche des Kunden, insbesondere Wandlung,
Minderung oder Schadenersatz jeglicher Art sind
ausgeschlossen, es sei denn auf Seiten von der excc läge
Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder im Falle leichter
Fahrlässigkeit eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten vor. Unter diesem Haftungsausschluss fallen
insbesondere auch Mangelfolgeschäden jeder Art,
Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder mangelhafter
Ausführung der Nachbesserungen, Schäden durch evtl.
Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen bei Wartung
und Reparaturen der gelieferten Ware.
4. Ausgeschlossen sind Mängelansprüche, soweit die Mängel
durch höhere Gewalt oder verschulden des Kunden,
insbesondere durch unsachgemäße Behandlung, eintreten;
insbesondere stehen dem Kunden dann keine
Mängelansprüche zu, wenn Nachbesserungsversuche von
anderen Personen als von der excc beauftragten Personen
durchgeführt werden.
Für Werksverträge gelten folgende Gewährleistungsbestimmungen:
1. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies
Programm so zu erstellen, dass dieses für alle
Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist.
2. Für die den Kunden erstellten Programme, in der dem
Kunden überlassenen Fassung gewährleistet die excc, den
vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei
Erstellung gültigen und dem Kunden vor Vertragsabschluss
zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Dies gilt
insbesondere für zugesicherte Eigenschaften. Im Falle
erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung
ist die excc zur Nachbesserung berechtigt, soweit diese
nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch
verpflichtet. Gelingt es der excc innerhalb einer
angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die
erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung
zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine
vertragsgemäße Nutzung des Programms ermöglicht wird,
kann der Kunde eine Herabsetzung des vereinbarten
Werklohns verlangen oder den Vertrag kündigen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit
der Abnahme. Sie verlängert sich um die Zahl der Tage, an
denen die Programme infolge von Mängeln mehr als 12
Stunden nicht aufgabengerecht genutzt werden konnten,
soweit der Kunde der excc solche Unterbrechungszeiträume
jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
4. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung
aufgeführt wurden, hat der Kunde der excc unverzüglich
nach Entdeckung zu melden; diese Meldung ist mit einer
konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden.
Die excc stellt dem Kunden auf Anforderung in zumutbaren
Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die
dieser zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.
§ 8 HAFTUNG
1. Eine Haftung von der excc tritt gleich aus welchem Rechtsgrund
nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichem
Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks
gefährdeten Weise verursacht wurde oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
2. Haftet die excc gem. Abs. 1 a) für die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf
denjenigen Schadensumfang begrenzt, für dessen
Entstehen der excc bei Vertragsschluss auf Grund der ihr zu
diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise
rechnen musste.
3. Die Haftungsbeschränkung gem. Abs. 2 gilt in gleicher
Weise für Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit
unter Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten von der
excc verursacht werden, welche nicht zu den
Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
4. In den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet die excc nicht für
mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenem Gewinn.
5. Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind die
Haftungsbeschränkungen nicht anwendbar.
6. Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 – 5 gelten
sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und
Beauftragten von der excc.
§ 9 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist Gerichtsstand Reutlingen.
2. Der gleiche Gerichtstand gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
4. Gerichtsstand ist Tübingen
§ 10 SCHLUßBESTIMMUNGEN
1. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen,
sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses
Schriftformerfordernis abändern soll.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein
oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien
werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung
einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten
entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.
Stand: September 2010
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