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Herausgeber:


excc GmbH
exact competence center

Burkhardt + Weber Str. 57
72760 Reutlingen

Telefon      +49 7121 744 00 0
Telefax      +49 7121 744 00 72
Internet     http://www.excc.eu
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Sitz der Gesellschaft und Registergericht:

 

Sitz
Reutlingen
Zentrale: Burkhardt + Weber Str. 57
72760 Reutlingen



Amtsgericht: Stuttgart HRB 727003
Umsatzsteuer-Id.Nr. DE812410361
Steuernummer 78108/08108



Bankverbindungen:


Kreissparkasse Reutlingen, Reutlingen
BLZ 640 500 00       Konto 50115
BIC SOLADES1REU   IBAN DE56640500000000050115

 



Verantwortlich und vertretungsberechtigt:


Geschäftsführer:
MCSc Dipl. Inf. Thomas H-J Reiche



Redaktion:

excc GmbH

Burkhardt + Weber Str. 57
72760 Reutlingen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
excc GmbH


§ 1 GELTUNGSBEREICH

Die Firma excc GmbH wird im Folgenden “excc” genannt, ihr Vertragspartner „Kunde“. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Lieferungen von der excc ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn die excc hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die excc in Kenntnis entgegenstehender oder von nachfolgenden Bestimmungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

§ 2 ANGEBOT, ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

1. Die Angebote von der excc sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung oder der Auftrag des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag ist geschlossen, wenn excc die Annahme der schriftlichen Bestellung oder des Auftrages ebenso schriftlich bestätigt hat oder mit der Ausführung des begonnenen Auftrages.

§ 3 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sämtliche Preise gelten jeweils zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

2. Rechnungen sind nach Übersendung der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern auf den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum vermerkt ist. Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Schecks gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Die dafür entstehenden Kosten sind von Kunden zu tragen.

3. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Kunde Anschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Auftragssumme netto nach Eingang der Auftragsbestätigung, soweit es nicht anders im Angebot vereinbart wurde. Weitere Zahlungen erfolgen nach dem Projektstand.

4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die excc berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Zinsschadens frei. Kann die excc einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt diesen geltend zu machen.

5. Gegen die Ansprüche von der excc kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit von der excc anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.

§4 ANNULIERUNGSKOSTEN

Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag vor oder während der Durchführung zurück, kann die excc unbeschadet der Möglichkeit Stornierungskosten in Höhe von 30 % des gesamten Auftragvolumens fordern. Wenn die excc einen tatsächlich höheren Schaden hat, ist sie dazu berechtigt diesen von Kunden einzufordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 5 LIEFERUNG, LIEFERVERZUG

1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung von der excc bestimmt.

2. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben, Die  Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden nachträglich schriftliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin ohne eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – hierzu zählen auch Ereignisse, die der excc die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen etc., soweit die excc diese Ereignisse nicht verschuldet hat, - hat die excc auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen die excc die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder zu unterbrechen.

4. Für den Fall des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein evtl. Verzugsschaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettolieferpreises bzw. der vereinbarten Nettoauftragssumme beschränkt wird, es sei denn, auf Seiten der excc liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Von der excc gelieferte Ware bleibt Eigentum von der excc bis zur Zahlung Ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher der excc in Zahlung gegebener Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von der excc. Eine Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von der excc und zwar unentgeltlich, sowie ohne Verpflichtung für diese der Art, dass die excc als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung und den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der excc gehörenden Waren durch den Kunden, steht der excc das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das  gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen

2. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von der excc aus dem Geschäftsverhältnis an die excc abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die excc übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen von der excc ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die excc bekannt zu machen.

4. Übersteigt der Wert der für die excc bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die excc auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl von der excc verpflichtet.

5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt einer der nachfolgenden unter Abs. 6 a-c aufgeführte Fälle ein, so ist die excc berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen, ohne dass darin – sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung der Ansprüche von der excc. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

6. Der Kunde hat der excc unverzüglich mitzuteilen, wenn

a) Dritte durch Beschlagnahmen, Rest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnlichen Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum von der excc geltend machen, die das Eigentum und / oder den mittelbaren Besitz von der excc beeinträchtigen oder gefährden.

b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird oder

c) der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNGEN

Für Kaufverträge gelten folgende Gewährleistungsbestimmungen:


1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für fabrikneue Ware 6 Monate, im Übrigen 3 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware bzw. mit dem Tag der betriebsfertigen Aufstellung der Ware durch die excc.

2. Innerhalb der Gewährleistungsfrist garantiert die excc, dass die gelieferten Waren frei von Mängeln oder Herstellungsfehlern sind. Erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden und zwar bei Anlieferung der Ware durch Spedition oder Paketdienst, spätestens bis zum Ablauf des 3. Werktages nach Erhalt.

3. Die Gewährleistung umfasst nach Wahl von der excc die kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung der beanstandeten Ware. Wegen desselben Mangels stehen der excc mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu. Falls auch diese erfolglos bleiben, hat der Kunde der excc schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur ordnungsgemäßen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen; nach deren fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Wandlung, Minderung oder Schadenersatz jeglicher Art sind ausgeschlossen, es sei denn auf Seiten von der excc läge Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder im Falle leichter Fahrlässigkeit eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vor. Unter diesem Haftungsausschluss fallen insbesondere auch Mangelfolgeschäden jeder Art, Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Ausführung der Nachbesserungen, Schäden durch evtl. Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen bei Wartung und Reparaturen der gelieferten Ware.

4. Ausgeschlossen sind Mängelansprüche, soweit die Mängel durch höhere Gewalt oder verschulden des Kunden, insbesondere durch unsachgemäße Behandlung, eintreten; insbesondere stehen dem Kunden dann keine Mängelansprüche zu, wenn Nachbesserungsversuche von anderen Personen als von der excc beauftragten Personen durchgeführt werden. Für Werksverträge gelten folgende Gewährleistungsbestimmungen:

1. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm so zu erstellen, dass dieses für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist.

2. Für die den Kunden erstellten Programme, in der dem Kunden überlassenen Fassung gewährleistet die excc, den mvertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Erstellung gültigen und dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Dies gilt insbesondere für zugesicherte Eigenschaften. Im Falle erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist die excc zur Nachbesserung berechtigt, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es der excc innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung des Programms ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung des vereinbarten Werklohns verlangen oder den Vertrag kündigen.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mitder Abnahme. Sie verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen die Programme infolge von Mängeln mehr als 12 Stunden nicht aufgabengerecht genutzt werden konnten, soweit der Kunde der excc solche Unterbrechungszeiträume jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt hat.

4. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärungaufgeführt wurden, hat der Kunde der excc unverzüglich nach Entdeckung zu melden; diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Die excc stellt dem Kunden auf Anforderung in zumutbaren Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.

§ 8 HAFTUNG

1. Eine Haftung von der excc tritt gleich aus welchem Rechtsgrund nur ein, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichem Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht wurde oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

2. Haftet die excc gem. Abs. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, für dessen Entstehen der excc bei Vertragsschluss auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

3. Die Haftungsbeschränkung gem. Abs. 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit unter Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten von der excc verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

4. In den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet die excc nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder mentgangenem Gewinn.

5. Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind die Haftungsbeschränkungen nicht anwendbar.

6. Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 – 5 gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von der excc.

§ 9 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Reutlingen.

2. Der gleiche Gerichtstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

4. Gerichtsstand ist Tübingen

§ 10 SCHLUßBESTIMMUNGEN

1. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: August 2008